Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, wie lange Sie angestellte Taxifahrer beschäftigen dürfen.
Halten Sie elf Stunden Arbeitsruhe zwischen den Schichten Ihrer Arbeitnehmer ein.
Lassen Sie Ihre Arbeitnehmer nicht länger als 48 Stunden wöchentlich in der Regel arbeiten.
Machen Ihre Arbeitnehmer eine halbe Stunde Pause innerhalb der ersten sechs Stunden Ihrer Arbeitszeit halten Sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein; eine weitere viertel Stunde Pause innerhalb der ersten neun Stunden Ihrer Arbeistzeit ist zu nehmen.
Pausenzeiten sind Pausen erst ab der 16. Minute fortlaufend.
Für Unternehmer selbst gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht: Sie dürfen zeitlich fahren, so wie Sie wollen.

Näheres:
Zu den Lenk- und Ruhezeiten für angestellte Taxler im Arbeitsvertrag gilt, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten sind: In der Regel dürfen Angestellte an Werktagen lediglich acht Stunden werktäglich arbeiten. Maximal dürfen Angestellte bis zu 10 Stunden täglich arbeiten; aber nur dann, wenn bei Tagarbeitnehmern „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“ (§3 ArbZG), bei Nachtarbeitnehmern „innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen“ (§6 ArbZG). Zu Sonntagsarbeiten: § 11 Absatz 2 ArbZG. Bis zu sechs Stunden Arbeitszeit bedarf es für Angestellte keiner Pause. Wenn Angestellte länger als sechs Stunden arbeiten, müssen sie bis Vollendung der sechsten Arbeitszeitstunde 30 Minuten Pause gemacht haben. Pausen sind auch blockweise in einer Länge von mindestens 15 Minuten einteilbar. Arbeiten Angestellte länger als 9 Stunden, müssen sie bis zur Vollendung der neunten Stunde 45 Minuten Pause gemacht haben. Zwischen den Schichten müssen Angestellte eine Ruhezeit von elf Stunden einhalten. Mindestens 15 Sonntage müssen im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 ArbZG).

Nach § 7 ArbZG, insbesondere Absatz 5, sind Ausnahmen nach Landesrecht möglich.